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Nachlassplanung durch Erwachsenenadoption: BGH schafft Klarheit bei eintretender Geschäftsunfähigkeit

Die Erwachsenenadoption hat sich in den letzten Jahren zu einem strategischen Instrument der Nachlassplanung entwickelt. Angesichts hoher Erbschaftsteuersätze für Nicht-Verwandte (bis zu 50 %) und geringer Freibeträge bietet die Adoption den Weg in die günstige Steuerklasse I. Doch oft wird der Schritt zur Adoption erst spät im Leben gewagt – was die Frage aufwirft: Was passiert, wenn der Annehmende nach dem Antrag dement oder geschäftsunfähig wird?

Der BGH hat hierzu mit Beschluss vom 04.06.2025 (Az. XII ZB 320/23) eine wegweisende Entscheidung für die Praxis getroffen.

Der Kern der Entscheidung: Wann muss Geschäftsfähigkeit vorliegen?

Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob der Annehmende über das gesamte Verfahren hinweg geschäftsfähig sein muss oder ob ein bestimmter Stichtag ausreicht. Der BGH stellt klar, dass die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) zwingend im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Antragstellung (§ 1752 Abs. 2 BGB) vorliegen muss. Da es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist dieser Moment entscheidend.

Die entscheidende Neuerung für die Planungssicherheit ist die Klarstellung, dass eine nach Antragstellung eintretende Geschäftsunfähigkeit (z. B. durch fortschreitende Demenz) dem Ausspruch der Adoption nicht entgegensteht.

Die Argumentation: Ein Erst-Recht-Schluss aus dem Erbrecht

Der XII. Zivilsenat stützt sich dabei auf eine logische Parallele zum Todesfall (§ 1753 Abs. 2 BGB): Wenn das Gesetz es zulässt, dass eine Adoption sogar nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen werden kann (sofern der Antrag gestellt war), dann muss dies erst recht gelten, wenn die Person „nur“ geschäftsunfähig geworden ist. Es wäre widersinnig, wenn der Fortgang des Verfahrens vom Zufall abhinge, ob der Betroffene bereits verstorben oder „nur“ dement ist.

Die „sittliche Rechtfertigung“ bleibt Hürde

Trotz der verfahrensrechtlichen Erleichterung darf nicht vergessen werden: Eine Erwachsenenadoption ist kein reiner Steuerspar-Modell. Voraussetzung bleibt nach § 1767 Abs. 1 BGB, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.

  • Es muss ein bereits entstandenes oder zumindest angebahntes Eltern-Kind-Verhältnis vorliegen.
  • Wirtschaftliche Motive dürfen zwar vorhanden sein, sie dürfen aber nicht der alleinige Grund sein. Ein nachvollziehbarer, menschlicher Anlass muss im Vordergrund stehen.

Praxishinweis: Absicherung durch Gutachten

Da die Geschäftsfähigkeit die Regel ist, prüfen Notare und Gerichte diese nur bei begründeten Zweifeln. Um jedoch jeden Zweifel im Keim zu ersticken – insbesondere wenn die Adoption zur massiven Steuerersparnis dient und potenzielle Übergangene das Verfahren angreifen könnten – sollten Beteiligte zeitnah agieren und die Antragstellung nicht unnötig hinauszögern. Außerdem kann sich empfehlen kurz vor dem Notartermin ein fachärztliches Gutachten zur Geschäftsfähigkeit einholen. Dies sichert die Wirksamkeit des Antrags auch dann ab, wenn das Gericht später (aufgrund des Alters oder Verhaltens) Zweifel äußert.

Fazit

Der BGH stärkt die Privatautonomie und die Planungssicherheit. Wer rechtzeitig den notariellen Antrag stellt, muss nicht fürchten, dass eine spätere Demenz die gesamte Nachlassplanung zu Fall bringt. Dennoch bleibt die Dokumentation der familiären Bindung zwischen den Beteiligten das Herzstück jeder erfolgreichen Erwachsenenadoption.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

11 Feb., 2026

Notar Dr. Klühs

Dr. Hannes Klühs, Notar in Düsseldorf

Nach Studium und Referendariat in Frankfurt am Main arbeitete ich in den Jahren 2004 bis 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Bank- und Kapitalmarktrecht der J.W.G.-Universität in Frankfurt am Main für Prof. Dr. Dr. h.c. Theodor Baums sowie am Institute for Law and Finance (ILF). Im Jahr 2006 wurde mir für meine Dissertation der Doktorgrad der Universität Leipzig verliehen. Während meines Notaranwärterdienstes war ich in meinen heutigen Amtsräumen bei den Notaren Dr. Jörg Tröder und Johanna Brücker in Düsseldorf tätig und ab dem Jahr 2009 als Referent an das Deutschen Notarinstitut in Würzburg (DNotI) abgeordnet. 2013 wurde ich zum Notar auf Lebenszeit in Düsseldorf bestellt. In 2019 begründete ich mit Notarin Johanna Brücker die Sozietät brücker & klühs, notare in Düsseldorf. Seit ihrer Verabschiedung in den Ruhestand im Jahr 2024 führe ich das Notariat als ihr Amtsnachfolger alleine fort. Ich verwahre darüber hinaus die Akten verschiedener anderer Notare. Eine Liste finden Sie hier.