Viele Eheverträge enthalten heute Regelungen, mit denen etwaige künftige Ansprüche der Ehegatten im Scheidungsfall pauschal abgegolten werden sollen — etwa um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. April 2025 (Az. II R 48/21) entschieden, dass eine pauschale Abfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche wie Zugewinnausgleich, Unterhalt oder Hausratsaufteilung der Schenkungsteuer unterliegt. Damit bestätigt das Gericht eine bereits bestehende Rechtsprechung des Senats. Der Kern der Entscheidung liegt darin, dass ein solcher Verzicht keine hinreichend konkrete Gegenleistung darstellt. Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder Unterhalt entstehen erst im Falle einer Scheidung und sind vorab weder sicher noch rechtlich hinreichend bestimmbar. Wird bereits im Vorfeld eine pauschale Summe gezahlt oder Vermögen übertragen, handelt es sich daher um eine freigebige Zuwendung.
Abgrenzung zur Bedarfsabfindung
Der BFH macht deutlich, dass zwischen einer pauschalen Abfindung und einer Bedarfsabfindung zu unterscheiden ist. Während die pauschale Abfindung bereits bei oder vor Eheschließung endgültig geleistet wird, setzt die Bedarfsabfindung aufschiebend bedingt erst im Scheidungsfall ein. Sie knüpft also an das konkrete Bedürfnis des Ehegatten an und wird erst dann fällig, wenn der entsprechende Fall eintritt. Steuerlich ist diese Differenzierung entscheidend: Die sofortige pauschale Zahlung löst Schenkungsteuer aus, die Bedarfsabfindung im Scheidungsfall kann dagegen anders zu beurteilen sein.
Folgen für die Vermögensnachfolge
Gerade im Rahmen der Nachfolgeplanung ist die Entscheidung von großer Bedeutung. Häufig suchen Ehepaare nach Wegen, um Vermögen von dem einen auf den anderen Ehegatten „zu verschieben“. Dabei wird mitunter auch versucht Gegenleistungen zu konstruieren, um eine Schenkungsteuer zu vermeiden. Durch die Entscheidung des BFH wird nunmehr noch einmal klargestellt, dass auch der Verzicht auf nacheheliche Ansprüche in einem Ehevertrag nicht zu einer schenkungsteuerlich relevanten Gegenleistung führt.
Fazit
Das Urteil des BFH unterstreicht, dass vorzeitige Abfindungen im Ehevertrag leicht zur Schenkungsteuer führen können. Ehevertragliche Abfindungen sollten daher nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass sie nicht schon im Vorfeld als unentgeltliche Vermögensübertragungen gelten. Dies gelingt nur, wenn die Leistung als Bedarfsabfindung tatsächlich aufschiebend bedingt bleibt und erst im Scheidungsfall konkret wird. Ist eine sofortige engeltliche Vermögensübertragung auf einen Ehegatten gewünscht, muss im Rahmen einer Güterstandsschaukel tatsächlich ein Güterstandswechsel in die Gütertrennung erwogen werden.
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