Zuwendungen unter Ehegatten sind nicht selten und werden oftmals rechtlich auch nicht genau geregelt. Erfolgt die Zuwendung zur Finanzierung des Miteigentumsanteils eines der Ehegatten an einer gemeinsam erworbenen Immobilie, sollte der Rechtsgrund und die Bedingungen der Vermögensübertragung vertraglich festgehalten werden. Wird dagegen, ggf. um eine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung zu vermeiden, schlicht ein Darlehen verabredet, können sich im Scheidungsfall Einordnungsfragen stellen.
OLG Bremen mit exemplarischem Fall
Einen exemplarischen Fall hatte nun das OLG Bremen (Beschl. v 27.1.2023 – 4 UF 57/2) zu entscheiden. Die Ehegatten hatten nach Eheschließung in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Zwei Jahre später erwarben sie eine Immobilie zu jeweils hälftigem Miteigentum. Den Kaufpreis zahlte der Ehemann allein. Nach dem Kauf des Hauses unterzeichneten die Ehegatten eine mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung. Darin war u. a. festgehalten, dass die Ehefrau die Mittel zu Erwerb und Renovierung des Hauses vom Ehemann als Darlehen erhalten soll. Die Darlehenssumme wurde auf der Grundlage der Erwerbskosten beziffert. Für die Renovierungskosten sollte die Darlehenssumme zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert werden, was dann nicht geschah. In dem Vertrag war weiterhin vorgesehen, dass das Darlehen entfällt, wenn der Ehemann im Fall einer rechtskräftigen Scheidung von der Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie unentgeltlich zurückerhält. Nach Trennung der Eheleute kündigt der Ehemann das Darlehen und verlangt Rückzahlung der Darlehenssumme sowie der anteiligen Renovierungskosten.
Darlehen ist grundsätzlich keine Schenkung
Die Ehefrau dringt mit ihrem Einwand, es liege eine ehebezogene Zuwendung vor, weil keine Raten zur Rückzahlung des Darlehens vereinbart worden seien nicht durch. Für die Mittel zum Erwerb des Grundstücks sieht das OLG den entsprechenden Rechtsbindungswillen der Ehegatten zum Abschluss eines Darlehens nach der eindeutigen Vertragsbezeichnung und Formulierung der Verpflichtung. Daran ändere auch die fehlende Rückzahlungsvereinbarung und Kündigung durch den Ehemann erst im Zuge der Trennung nichts. Insbesondere habe die als Darlehen gewährte Zuwendung nicht im Laufe der Ehe den Charakter der ehebedingten Zuwendung erlangt, denn dem Vertrag lasse sich eindeutig entnehmen, dass der Ehemann sich vor allem für den Fall der Trennung die Rückzahlung vorbehalten wolle.
Renovierungskosten sind ehebedingte Zuwendung
Dagegen seien die vom Ehemann übernommenen Renovierungskosten nicht Teil des Darlehensvertrags geworden, weil keine Nachtragsurkunde zur Höhe der Darlehenssumme erstellt wurde. Daher sei diesbezüglich ein Rechtsbindungswille nicht feststellbar, sodass eine ehebedingte Zuwendung erfolgt sei, welche durch die Ehefrau nicht zurückzuzahlen sei.
Fazit
Der Fall des OLG Bremen zeigt mustergültig auf, welche Gefahren eine unklare Regelung von Leistungen unter Ehegatten haben kann. Erbringt einer der Ehegatten beim Erwerb einer Immobilie bzw. deren Renovierung Finanzierungsbeiträge, die über seine Miteigentumsquote hinausgehen, sollte zwingend eine juristisch einwandfreie Regelung darüber getroffen werden, inwieweit z.B. im Fall einer Trennung eine Rückzahlung zu erfolgen hat. Dies gilt in verstärktem Maße auch im Fall des Immobilienerwerbs von nicht miteinander verheirateten Lebenspartnern.
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