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Besonderheiten bei Darlehensverträgen unter Ehegatten

Zuwendungen unter Ehegatten sind nicht selten und werden oftmals rechtlich auch nicht genau geregelt. Erfolgt die Zuwendung zur Finanzierung des Miteigentumsanteils eines der Ehegatten an einer gemeinsam erworbenen Immobilie, sollte der Rechtsgrund und die Bedingungen der Vermögensübertragung vertraglich festgehalten werden. Wird dagegen, ggf. um eine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung zu vermeiden, schlicht ein Darlehen verabredet, können sich im Scheidungsfall Einordnungsfragen stellen.

OLG Bremen mit exemplarischem Fall

Einen exemplarischen Fall hatte nun das OLG Bremen (Beschl. v 27.1.2023 – 4 UF 57/2) zu entscheiden. Die Ehegatten hatten nach Eheschließung in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Zwei Jahre später erwarben sie eine Immobilie zu jeweils hälftigem Miteigentum. Den Kaufpreis zahlte der Ehemann allein. Nach dem Kauf des Hauses unterzeichneten die Ehegatten eine mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung. Darin war u. a. festgehalten, dass die Ehefrau die Mittel zu Erwerb und Renovierung des Hauses vom Ehemann als Darlehen erhalten soll. Die Darlehenssumme wurde auf der Grundlage der Erwerbskosten beziffert. Für die Renovierungskosten sollte die Darlehenssumme zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert werden, was dann nicht geschah. In dem Vertrag war weiterhin vorgesehen, dass das Darlehen entfällt, wenn der Ehemann im Fall einer rechtskräftigen Scheidung von der Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie unentgeltlich zurückerhält. Nach Trennung der Eheleute kündigt der Ehemann das Darlehen und verlangt Rückzahlung der Darlehenssumme sowie der anteiligen Renovierungskosten.

Darlehen ist grundsätzlich keine Schenkung

Die Ehefrau dringt mit ihrem Einwand, es liege eine ehebezogene Zuwendung vor, weil keine Raten zur Rückzahlung des Darlehens vereinbart worden seien nicht durch. Für die Mittel zum Erwerb des Grundstücks sieht das OLG den entsprechenden Rechtsbindungswillen der Ehegatten zum Abschluss eines Darlehens nach der eindeutigen Vertragsbezeichnung und Formulierung der Verpflichtung. Daran ändere auch die fehlende Rückzahlungsvereinbarung und Kündigung durch den Ehemann erst im Zuge der Trennung nichts. Insbesondere habe die als Darlehen gewährte Zuwendung nicht im Laufe der Ehe den Charakter der ehebedingten Zuwendung erlangt, denn dem Vertrag lasse sich eindeutig entnehmen, dass der Ehemann sich vor allem für den Fall der Trennung die Rückzahlung vorbehalten wolle.

Renovierungskosten sind ehebedingte Zuwendung

Dagegen seien die vom Ehemann übernommenen Renovierungskosten nicht Teil des Darlehensvertrags geworden, weil keine Nachtragsurkunde zur Höhe der Darlehenssumme erstellt wurde. Daher sei diesbezüglich ein Rechtsbindungswille nicht feststellbar, sodass eine ehebedingte Zuwendung erfolgt sei, welche durch die Ehefrau nicht zurückzuzahlen sei.

Fazit

Der Fall des OLG Bremen zeigt mustergültig auf, welche Gefahren eine unklare Regelung von Leistungen unter Ehegatten haben kann. Erbringt einer der Ehegatten beim Erwerb einer Immobilie bzw. deren Renovierung Finanzierungsbeiträge, die über seine Miteigentumsquote hinausgehen, sollte zwingend eine juristisch einwandfreie Regelung darüber getroffen werden, inwieweit z.B. im Fall einer Trennung eine Rückzahlung zu erfolgen hat. Dies gilt in verstärktem Maße auch im Fall des Immobilienerwerbs von nicht miteinander verheirateten Lebenspartnern.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

11 Feb, 2024

Dr. Hannes Klühs, Notar in Düsseldorf

Nach Studium und Referendariat in Frankfurt am Main arbeitete ich in den Jahren 2004 bis 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Bank- und Kapitalmarktrecht der J.W.G.-Universität in Frankfurt am Main für Prof. Dr. Dr. h.c. Theodor Baums sowie am Institute for Law and Finance (ILF). Im Jahr 2006 wurde mir für meine Dissertation der Doktorgrad der Universität Leipzig verliehen. Während meines Notaranwärterdienstes war ich in meinen heutigen Amtsräumen bei den Notaren Dr. Jörg Tröder und Johanna Brücker in Düsseldorf tätig und ab dem Jahr 2009 als Referent an das Deutschen Notarinstitut in Würzburg (DNotI) abgeordnet. 2013 wurde ich zum Notar auf Lebenszeit in Düsseldorf bestellt. In 2019 begründete ich mit Notarin Johanna Brücker die Sozietät brücker & klühs, notare in Düsseldorf. Seit ihrer Verabschiedung in den Ruhestand im Jahr 2024 führe ich das Notariat als ihr Amtsnachfolger alleine fort. Ich verwahre darüber hinaus die Akten verschiedener anderer Notare. Eine Liste finden Sie hier.