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BGH entscheidet zu personenbezogenen Daten im Handelsregister

Wir haben Rahmen unseres Blogs bereits über die Problematik berichtet, dass auch durch notarielle Sorgfalt nicht verhindert werden kann, dass Geburtsdaten und Wohnorte von Gesellschaftern und Vertretungsorganen (Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände) frei in öffentlichen Register einsehbar sind. Damals lagen lediglich oberlandesgerichtliche Entscheidungen vor. Nunmehr hat der BGH mit zwei Beschlüssen über die entsprechenden Rechtsbeschwerden entschieden.

Kein Löschungsanspruch aus der DS-GVO

Nach den Bundesrichtern steht dem Antragsteller weder aus der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) noch aus nationalem Recht ein Anspruch auf Löschung zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO, denn es greife der Ausschluss nach Art. 17 Abs. 3 DS-GVO. Die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts im Handelsregister sei zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts i.S.v. Art. 17 Abs. 3 DS-GVO erforderlich.

Keine Verletzung der Unionsgrundrechte

Die Veröffentlichung der Daten sei darüber hinaus auch verhältnismäßig; es liege insbesondere auch keine Verletzung der Unionsgrundrechte vor. Die Notwendigkeit, die Interessen Dritter gegenüber den registerpflichtigen Gesellschaften zu schützen, die Gewährleistung von Rechtssicherheit sowie auch die Lauterkeit von Handelsgeschäften und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, hätten Vorrang vor den Grundrechten des Betroffenen aus Art. 7 und 8 der Europäischen Grundrechtscharta. Die Angabe des unveränderlichen Geburtsdatums sei zur Identifizierung eines Geschäftsführers erforderlich, weil damit bei Namensgleichheit weitgehend Verwechslungen ausgeschlossen werden können. Die zusätzliche Angabe des Wohnorts sei nicht nur bei besonders gebräuchlichen Namen, sondern auch im Hinblick darauf erforderlich, dass das vollständige Geburtsdatum für Dritte nicht immer leicht überprüfbar sein kann, um durch eine örtliche Eingrenzung des Personenkreises zur zweifelsfreien Identifizierung beizutragen.

Keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Der BGH sieht schließlich auch keine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer. Zwar sei durch die Verarbeitung von Geburtsdatum und Wohnort durch das Registergericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Fazit

Mit den Entscheidungen des BGH steht nunmehr fest, dass ein allgemeiner Löschungsanspruch hinsichtlich der personenbezogenen Daten im Registerverfahren nicht besteht. Betroffene müssen daher ein besonderes Interesse an der nachträglichen Entfernung ihrer Daten aus dem Register nachweisen.  

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

3 Mai, 2024

Dr. Hannes Klühs, Notar in Düsseldorf

Nach Studium und Referendariat in Frankfurt am Main arbeitete ich in den Jahren 2004 bis 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Bank- und Kapitalmarktrecht der J.W.G.-Universität in Frankfurt am Main für Prof. Dr. Dr. h.c. Theodor Baums sowie am Institute for Law and Finance (ILF). Im Jahr 2006 wurde mir für meine Dissertation der Doktorgrad der Universität Leipzig verliehen. Während meines Notaranwärterdienstes war ich in meinen heutigen Amtsräumen bei den Notaren Dr. Jörg Tröder und Johanna Brücker in Düsseldorf tätig und ab dem Jahr 2009 als Referent an das Deutschen Notarinstitut in Würzburg (DNotI) abgeordnet. 2013 wurde ich zum Notar auf Lebenszeit in Düsseldorf bestellt. In 2019 begründete ich mit Notarin Johanna Brücker die Sozietät brücker & klühs, notare in Düsseldorf. Seit ihrer Verabschiedung in den Ruhestand im Jahr 2024 führe ich das Notariat als ihr Amtsnachfolger alleine fort. Ich verwahre darüber hinaus die Akten verschiedener anderer Notare. Eine Liste finden Sie hier.