Wir haben Rahmen unseres Blogs bereits über die Problematik berichtet, dass auch durch notarielle Sorgfalt nicht verhindert werden kann, dass Geburtsdaten und Wohnorte von Gesellschaftern und Vertretungsorganen (Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände) frei in öffentlichen Register einsehbar sind. Damals lagen lediglich oberlandesgerichtliche Entscheidungen vor. Nunmehr hat der BGH mit zwei Beschlüssen über die entsprechenden Rechtsbeschwerden entschieden.
Kein Löschungsanspruch aus der DS-GVO
Nach den Bundesrichtern steht dem Antragsteller weder aus der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) noch aus nationalem Recht ein Anspruch auf Löschung zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO, denn es greife der Ausschluss nach Art. 17 Abs. 3 DS-GVO. Die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts im Handelsregister sei zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts i.S.v. Art. 17 Abs. 3 DS-GVO erforderlich.
Keine Verletzung der Unionsgrundrechte
Die Veröffentlichung der Daten sei darüber hinaus auch verhältnismäßig; es liege insbesondere auch keine Verletzung der Unionsgrundrechte vor. Die Notwendigkeit, die Interessen Dritter gegenüber den registerpflichtigen Gesellschaften zu schützen, die Gewährleistung von Rechtssicherheit sowie auch die Lauterkeit von Handelsgeschäften und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, hätten Vorrang vor den Grundrechten des Betroffenen aus Art. 7 und 8 der Europäischen Grundrechtscharta. Die Angabe des unveränderlichen Geburtsdatums sei zur Identifizierung eines Geschäftsführers erforderlich, weil damit bei Namensgleichheit weitgehend Verwechslungen ausgeschlossen werden können. Die zusätzliche Angabe des Wohnorts sei nicht nur bei besonders gebräuchlichen Namen, sondern auch im Hinblick darauf erforderlich, dass das vollständige Geburtsdatum für Dritte nicht immer leicht überprüfbar sein kann, um durch eine örtliche Eingrenzung des Personenkreises zur zweifelsfreien Identifizierung beizutragen.
Keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Der BGH sieht schließlich auch keine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer. Zwar sei durch die Verarbeitung von Geburtsdatum und Wohnort durch das Registergericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Fazit
Mit den Entscheidungen des BGH steht nunmehr fest, dass ein allgemeiner Löschungsanspruch hinsichtlich der personenbezogenen Daten im Registerverfahren nicht besteht. Betroffene müssen daher ein besonderes Interesse an der nachträglichen Entfernung ihrer Daten aus dem Register nachweisen.
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