Wer einen Notar aufsucht, erwartet neben rechtlicher Sicherheit meist eine transparente Abwicklung. Doch während die Beurkundung selbst oft im Fokus steht, führt das anschließende Kostenverfahren regelmäßig zu Missverständnissen. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Offenburg verdeutlicht nun mit bemerkenswerter Konsequenz, dass die Wertermittlung für die Notarkosten kein einseitiger Prozess ist, sondern eine strikte Mitwirkungspflicht der Mandanten erfordert. Wer hier auf Zeit spielt oder Informationen zurückhält, riskiert am Ende eine Gebührenrechnung, die deutlich höher ausfallen kann als eigentlich notwendig, ohne dass eine spätere Korrektur möglich wäre.
Der Sachverhalt: Wenn Untätigkeit teuer wird
In dem zugrunde liegenden Fall hatten Mandanten einen Erbvertrag beurkunden lassen und im Termin ihr Reinvermögen mündlich auf etwa eine Million Euro beziffert. Da die Notarvertreterin für eine präzise Festsetzung des Geschäftswertes eine detaillierte Aufstellung benötigte, händigte sie den Beteiligten ein entsprechendes Formblatt aus. Kurz nach dem Termin kamen den Mandanten jedoch Zweifel am Vertrag selbst; sie wünschten eine Stornierung und ließen in der Folge auch die angeforderte Vermögensaufstellung unbeantwortet. Nach einer Wartezeit von über drei Monaten schätzte der Notar den Geschäftswert schließlich auf Basis der ursprünglichen Angaben im Termin. Erst als die Rechnung eintraf, legten die Mandanten eine Aufstellung vor, die ein deutlich geringeres Vermögen auswies, und forderten eine Korrektur.
Die rechtliche Wertung: Bindung an die eigenen Angaben
Das Landgericht Offenburg erteilte diesem Ansinnen eine klare Absage. Die Richter stellten klar, dass bereits die mündlichen Angaben im Beurkundungstermin eine ausreichend verbindliche Grundlage für die Wertfestsetzung darstellen. Wenn ein Notar darüber hinaus weitere Details anfordert, bedeutet dies nicht, dass der Mandant das Verfahren durch Untätigkeit blockieren kann. Vielmehr löst das Ausbleiben der Mitwirkung ein Schätzungsrecht des Notars nach billigem Ermessen aus. Besonders wichtig für die Praxis: Der Notar ist nicht verpflichtet, fehlende Angaben mehrfach anzumahnen oder explizit auf die drohende Schätzung hinzuweisen, sofern dem Mandanten bewusst ist, dass seine Zuarbeit noch aussteht. Eine solche Mahnung wäre laut Gericht eine reine „Förmelei“.
Fazit für die Praxis: Das Risiko der Schätzung
Dieses Urteil unterstreicht den beinahe sanktionsähnlichen Charakter der gesetzlichen Regelungen im GNotKG. Eine einmal rechtmäßig erfolgte Schätzung bleibt auch dann bestehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der tatsächliche Wert niedriger lag. Das Schätzrisiko geht voll zulasten des Kostenschuldners, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Für die Mandanten bedeutet dies: Notarkosten lassen sich nicht durch Schweigen minimieren. Wer im Beurkundungstermin Werte nennt oder Formulare zur Wertermittlung erhält, sollte diese zügig bearbeiten, da die Untätigkeit hier oftmals den teuersten Weg darstellt.
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