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Die Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Notarkosten und das Risiko einer Schätzung des Geschäftswerts

Wer einen Notar aufsucht, erwartet neben rechtlicher Sicherheit meist eine transparente Abwicklung. Doch während die Beurkundung selbst oft im Fokus steht, führt das anschließende Kostenverfahren regelmäßig zu Missverständnissen. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Offenburg verdeutlicht nun mit bemerkenswerter Konsequenz, dass die Wertermittlung für die Notarkosten kein einseitiger Prozess ist, sondern eine strikte Mitwirkungspflicht der Mandanten erfordert. Wer hier auf Zeit spielt oder Informationen zurückhält, riskiert am Ende eine Gebührenrechnung, die deutlich höher ausfallen kann als eigentlich notwendig, ohne dass eine spätere Korrektur möglich wäre.

Der Sachverhalt: Wenn Untätigkeit teuer wird

In dem zugrunde liegenden Fall hatten Mandanten einen Erbvertrag beurkunden lassen und im Termin ihr Reinvermögen mündlich auf etwa eine Million Euro beziffert. Da die Notarvertreterin für eine präzise Festsetzung des Geschäftswertes eine detaillierte Aufstellung benötigte, händigte sie den Beteiligten ein entsprechendes Formblatt aus. Kurz nach dem Termin kamen den Mandanten jedoch Zweifel am Vertrag selbst; sie wünschten eine Stornierung und ließen in der Folge auch die angeforderte Vermögensaufstellung unbeantwortet. Nach einer Wartezeit von über drei Monaten schätzte der Notar den Geschäftswert schließlich auf Basis der ursprünglichen Angaben im Termin. Erst als die Rechnung eintraf, legten die Mandanten eine Aufstellung vor, die ein deutlich geringeres Vermögen auswies, und forderten eine Korrektur.

Die rechtliche Wertung: Bindung an die eigenen Angaben

Das Landgericht Offenburg erteilte diesem Ansinnen eine klare Absage. Die Richter stellten klar, dass bereits die mündlichen Angaben im Beurkundungstermin eine ausreichend verbindliche Grundlage für die Wertfestsetzung darstellen. Wenn ein Notar darüber hinaus weitere Details anfordert, bedeutet dies nicht, dass der Mandant das Verfahren durch Untätigkeit blockieren kann. Vielmehr löst das Ausbleiben der Mitwirkung ein Schätzungsrecht des Notars nach billigem Ermessen aus. Besonders wichtig für die Praxis: Der Notar ist nicht verpflichtet, fehlende Angaben mehrfach anzumahnen oder explizit auf die drohende Schätzung hinzuweisen, sofern dem Mandanten bewusst ist, dass seine Zuarbeit noch aussteht. Eine solche Mahnung wäre laut Gericht eine reine „Förmelei“.

Fazit für die Praxis: Das Risiko der Schätzung

Dieses Urteil unterstreicht den beinahe sanktionsähnlichen Charakter der gesetzlichen Regelungen im GNotKG. Eine einmal rechtmäßig erfolgte Schätzung bleibt auch dann bestehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der tatsächliche Wert niedriger lag. Das Schätzrisiko geht voll zulasten des Kostenschuldners, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Für die Mandanten bedeutet dies: Notarkosten lassen sich nicht durch Schweigen minimieren. Wer im Beurkundungstermin Werte nennt oder Formulare zur Wertermittlung erhält, sollte diese zügig bearbeiten, da die Untätigkeit hier oftmals den teuersten Weg darstellt.


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Dr. Hannes Klühs

26 März, 2026

Notar Dr. Klühs

Dr. Hannes Klühs, Notar in Düsseldorf

Nach Studium und Referendariat in Frankfurt am Main arbeitete ich in den Jahren 2004 bis 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Bank- und Kapitalmarktrecht der J.W.G.-Universität in Frankfurt am Main für Prof. Dr. Dr. h.c. Theodor Baums sowie am Institute for Law and Finance (ILF). Im Jahr 2006 wurde mir für meine Dissertation der Doktorgrad der Universität Leipzig verliehen. Während meines Notaranwärterdienstes war ich in meinen heutigen Amtsräumen bei den Notaren Dr. Jörg Tröder und Johanna Brücker in Düsseldorf tätig und ab dem Jahr 2009 als Referent an das Deutschen Notarinstitut in Würzburg (DNotI) abgeordnet. 2013 wurde ich zum Notar auf Lebenszeit in Düsseldorf bestellt. In 2019 begründete ich mit Notarin Johanna Brücker die Sozietät brücker & klühs, notare in Düsseldorf. Seit ihrer Verabschiedung in den Ruhestand im Jahr 2024 führe ich das Notariat als ihr Amtsnachfolger alleine fort. Ich verwahre darüber hinaus die Akten verschiedener anderer Notare. Eine Liste finden Sie hier.