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Keine Anerkennung einer nach österreichischem Recht erfolgten notariellen Online-Beglaubigung

Seit dem 1. August 2022 besteht die Möglichkeit, Handelsregisteranmeldungen über das Video-Beurkundungsverfahren der Bundesnotarkammer beglaubigen zu lassen (zum entsprechenden Blog-Artikel). In der Praxis wird hiervon aus verschiedensten Gründen, insbesondere aufgrund der geringen Nutzerfreundlichkeit, nur sehr wenig Gebrauch gemacht. In Österreich ist die sog. Online-Beglaubigung dagegen bereits derart verbreitet, dass verschiedene Anbieter diesen Weg auch für deutsche Kunden nutzbar machen wollen. Insofern verwundert es nicht, dass das Kammergericht am 17. Juli 2024 (Az.: 22 W 25/24) über die Anerkennung einer nach österreichischem Recht vorgenommenen notariellen Online-Beglaubigung im deutschen Handelsregisterverfahren zu entscheiden hatte.

Hintergrund des Falls

Ein Geschäftsführer einer deutschen GmbH beantragte die Änderung der Geschäftsanschrift im Handelsregister. Die dazu erforderliche Unterschriftsbeglaubigung wurde online von einem österreichischen Notar durchgeführt. Das Amtsgericht Charlottenburg lehnte die Eintragung ab, da die österreichische Online-Beglaubigung nicht den deutschen Anforderungen entspreche.

Deutsche Beglaubigungsvorschriften nicht eingehalten

Das Kammergericht wies die Beschwerde der GmbH zurück, da Anmeldung  nicht die Voraussetzungen der § 12 Abs. 1 und 2 HGB, §§ 16a Abs. 1, 40a Abs. 1 BeurkG, § 78p BNotO erfülle. Nach § 12 HGB sind Anmeldungen zum Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, wobei Beglaubigung mittels Videokommunikation gem. § 40a BeurkG zulässig ist. Danach soll eine qualifiziert elektronische Signatur nur dann beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems anerkannt worden ist. Vorliegend wurde die Registeranmeldung nicht mittels der inländischen Video-Beglaubigung der BNotK vorgenommen.

österreichische Online-Beglaubigung nicht gleichwertig

Zu prüfen war deshalb durch das Gericht, ob der Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 HGB durch die in Österreich vorgenommene Online-Beglaubigung erfüllt war, also ob sie der inländischen öffentlichen Beglaubigung gleichwertig war. Hiergegen spricht nach dem KG, dass der Notar nach deutschem Recht im Rahmen einer Online-Beglaubigung ein zweistufiges Identifizierungsverfahren anzuwenden habe; die Identifizierung mittels eID und die Lichtbildauslesung aus dem Speicher der eID. Nach österreichischem Recht genüge ein einfaches Video-Identifikationsverfahren, bei welchem der amtliche Lichtbildausweis zur Identifizierung in die Kamera gehalten und optisch überprüft werde. Zudem habe der Notar nach deutschem Recht die Identifizierung des Erklärenden persönlich vorzunehmen, während der österreichische Notar für das elektronisch unterstützte Identifikationsverfahren dritte Personen einsetzen könne. Schließlich habe der inländische Notar im Rahmen des Online-Termins das von der BNotK betriebene Videokommunikationssystem zu verwenden, während das österreichische Recht die Nutzung privater Videokommunikationssoftware erlaube.

Fazit

Mit Recht betont das Kammergericht dementsprechend im vorliegenden Beschluss, dass die Identifizierung der Beteiligten der – im Allgemeininteresse liegenden – Gewährleistung von Vertrauenswürdigkeit sowie der Verhinderung von strafbarem Verhalten dient und schon deshalb von besonderer Bedeutung sei, weil Online-Verfahren ein höheres Missbrauchspotenzial aufweisen. Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, welche inzwischen auch eingelegt wurde (Az.  II ZB 13/24). Der BGH wird sich somit in Kürze zu dieser Thematik äußern.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

12 Jan., 2025

Dr. Hannes Klühs, Notar in Düsseldorf

Nach Studium und Referendariat in Frankfurt am Main arbeitete ich in den Jahren 2004 bis 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Bank- und Kapitalmarktrecht der J.W.G.-Universität in Frankfurt am Main für Prof. Dr. Dr. h.c. Theodor Baums sowie am Institute for Law and Finance (ILF). Im Jahr 2006 wurde mir für meine Dissertation der Doktorgrad der Universität Leipzig verliehen. Während meines Notaranwärterdienstes war ich in meinen heutigen Amtsräumen bei den Notaren Dr. Jörg Tröder und Johanna Brücker in Düsseldorf tätig und ab dem Jahr 2009 als Referent an das Deutschen Notarinstitut in Würzburg (DNotI) abgeordnet. 2013 wurde ich zum Notar auf Lebenszeit in Düsseldorf bestellt. In 2019 begründete ich mit Notarin Johanna Brücker die Sozietät brücker & klühs, notare in Düsseldorf. Seit ihrer Verabschiedung in den Ruhestand im Jahr 2024 führe ich das Notariat als ihr Amtsnachfolger alleine fort. Ich verwahre darüber hinaus die Akten verschiedener anderer Notare. Eine Liste finden Sie hier.