Bereits an anderer Stelle unseres Blogs hatten wir uns der Problematik gewidmet, inwieweit persönliche Daten, insbesondere die Wohnadresse, aus Datenschutzgründen wieder aus dem Handelsregister entfernt bzw. geschwärzt werden können. Am 9. Januar 2025 hat nun das OLG Köln mit einem Beschluss (Az. I-4 Wx 19/24) eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob die private Wohnanschrift eines GmbH-Geschäftsführers bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister überhaupt zwingend anzugeben ist. Das Gericht stellte klar, dass dies nicht erforderlich ist und hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts Bonn auf.
Hintergrund des Falls
Die Antragsteller hatten am 8. Oktober 2024 die Eintragung eines neuen Geschäftsführers sowie eine Satzungsänderung für ihre GmbH beim Handelsregister beantragt. Das Amtsgericht Bonn wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Wohnanschrift des neuen Geschäftsführers nicht angegeben worden sei. Nach Auffassung des Gerichts sei die Angabe der Wohnadresse für die eindeutige Identifizierung des Geschäftsführers sowie dessen Erreichbarkeit während des Registerverfahrens notwendig.
Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln stellte klar, dass die Verpflichtung zur Angabe der Wohnadresse eines Geschäftsführers nicht aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten sei. Nach § 39 Absatz 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) müsse eine Änderung in der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen werden. Ebenso erfordere § 54 Absatz 1 GmbHG die Anmeldung von Satzungsänderungen. Diese Bestimmungen enthalten jedoch keine Regelung, die eine Angabe der Wohnadresse zwingend vorschreibe. Auch aus den Verfahrensvorschriften der §§ 23 ff. FamFG ergebe sich keine Verpflichtung zur Offenlegung der privaten Anschrift.
Das Gericht betonte zudem, dass die Identifikation des Geschäftsführers bereits durch die Angabe des Namens und der Geschäftsanschrift ausreichend gewährleistet sei. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Mitteilung der Wohnadresse sei nicht erforderlich, da eine etwaige notwendige Zustellung von Dokumenten durch eine einfache Melderegisterauskunft erfolgen könne.
Einordnung in die bisherige Rechtsprechung
Die Entscheidung des OLG Köln reiht sich in die bestehende Rechtsprechung ein, die die Angabe der vollständigen Wohnanschrift eines Geschäftsführers für die Eintragung ins Handelsregister nicht als zwingend erforderlich ansieht. Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in früheren Entscheidungen betont, dass zur Identifikation eines Geschäftsführers die Angabe von Name, Geburtsdatum und Wohnort ausreichend sei.
Zudem entspricht die Entscheidung der allgemeinen Tendenz, den Datenschutz und die Privatsphäre von Geschäftsführern zu stärken. So sieht etwa die Dienstordnung für Notare seit Mitte 2023 vor, dass Wohnanschriften nicht an das Handelsregister übermittelt werden sollen (hierzu unser Blogbeitrag).
Fazit
Der Beschluss des OLG Köln vom 9. Januar 2025 stärkt die Rechte von Geschäftsführern hinsichtlich des Schutzes ihrer persönlichen Daten. Er stellt klar, dass die Angabe der privaten Wohnanschrift bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei und gibt Unternehmen sowie Notaren klare Orientierung für die Praxis.
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