Die Amtspflichten von Notaren sind umfangreich. Das betrifft insbesondere die Hinweis- und Belehrungspflichten. Eine Ausnahme gilt jedoch in steuerlicher Hinsicht. Der Notar hat bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (§§ 7 f. ErbStG) zwar auf eine mögliche Steuerpflicht nach dem Erbschaftsteuergesetz hinzuweisen (§ 8 Abs. 1, 6 Abs. 4 ErbStDV). Er hat außerdem auf das Erfordernis der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für eine Eintragung im Grundbuch bei einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang hinzuweisen und dies in der Niederschrift zu vermerken (§ 19 BeurkG). Darüber hinaus ist der Notar jedoch nach ständiger Rechtsprechung weder auf Grund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung aus § 17 Abs. 1 BeurkG, noch seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO heraus verpflichtet, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen oder zu belehren.
Steuerliche Folgen einer Grundstücksübertragung
Trotz dieser Vorgaben der Rechtsprechung erleben Notare in der Praxis immer wieder, dass sie für steuerliche Konsequenzen beurkundungsrechtlicher Vorgänge verantwortlich gemacht werden sollen. Jüngstes Beispiel ist ein vom OLG Hamm (Urt. v. 29.5.2024, Az. 11 U 71/23) entschiedener Fall. Der Vater übertrug seiner Tochter Grundbesitz gegen Einräumung eines Nießbrauchs- und Wohnungsrechts. Die durch die übernommenen Grundschulden gesicherten Darlehen, sollten laut Vertrag nicht, auch nicht aufschiebend bedingt auf die Beendigung des Nießbrauchs übernommen werden. Nachdem der Vater starb und die Tochter aufgrund des Testaments Erbin wurde, überstiegen die noch vorhandenen Verbindlichkeiten die Höhe des Restnachlasses des Vaters. Die Tochter wirft dem Notar vor, er habe es pflichtwidrig unterlassen, auf eine Vereinbarung zur Übernahme der durch die übernommenen Grundschulden gesicherten Darlehen nach Entfallen des Nießbrauchs hinzuwirken. So habe er die die nachträgliche Festsetzung eines geringeren Schenkungsteuerbetrages durch das zuständige Finanzamt verhindert.
Keine Amtspflichtverletzung durch den Notar
Das OLG sieht keine Amtspflichtverletzung des Notars. Der beklagte Notar habe es nicht versäumt, den ihm erklärten Willen der Vertragsbeteiligten in der von ihm entworfenen Urkunde umzusetzen. Weder der Vater noch die Tochter hätten nach steuerlicher Beratung die Beurkundung einer derartigen Klausel gewünscht. Für den Notar bestand auch kein Anlass, die Beteiligten zu fragen, ob sie die Aufnahme eines diesbezüglichen Klausel in den Vertrag wünschen, da der Vater, dem aufgrund des Nießbrauchsrechts weiterhin die Mieten aus den beiden Häusern zustanden, die Darlehensschulden weiter bediente und hierzu auch allein finanziell in der Lage war.
Eine betreuende Belehrungspflicht bestehe nur dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falls Anlass zu der Vermutung haben müsse, einem Beteiligten drohe ein Schaden, weil dieser sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewusst ist. Dies wiederum setzte voraus, dass der Notar die Tatsachen, aus denen sich die Gefährdung ergibt, kenne oder aus Fahrlässigkeit nicht kenne. Dies könne vorliegend in Bezug auf den entstanden Steuernachteil der Tochter nicht festgestellt werden, da der Beklagte weder Steuerberater noch Fachanwalt für Steuerrecht war und ihm daher nicht bekannt sein musste, dass die unterbliebene Vereinbarung der Übernahme der persönlichen Darlehensschuld zu steuerlichen Nachteilen führen konnte. Schließlich habe der Beklagte auch deshalb keinen Anlass gehabt, die Beteiligen auf mögliche steuerliche Gefahren hinzuweisen, weil ihm bewusst war, dass diese durch einen Steuerberater beraten wurden, und er deshalb darauf vertrauen durfte, dass dieser als Fachmann eine etwaige ungünstige Vertragsgestaltung erkennen und die Beteiligten darauf hinweisen würde.
Fazit
Für komplizierte steuerrechtlichen Fragen ist nicht der Notar, sondern der Steuerberater zuständig. Notare tun jedoch gut daran, Mandanten auf die steuerliche Relevanz der beurkundeten Vorgänge hinzuweisen und zu empfehlen, den Rat eines Steuerberaters einzuholen.
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