Verkaufen Ehegatten eine gemeinsame Immobilie, so stellt sich in der Beurkundung häufig die Frage auf welches Konto der Ehegatten der Kaufpreis zu überweisen ist. Dass dies auch bei Ehegatten kein lapidare Fragestellung ist, zeigt sich häufig spätestens im Fall der späteren Trennung der Verkäufer. Die daraus folgenden Rechtsprobleme lassen sich relativ gut am Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.07.2024, Az. 5 UF 56/24 illustrieren.
Sachverhalt des OLG Karlsruhe
In dem zugrunde liegenden Fall begehrt die Ehefrau anteiligen Erlös aus der Veräußerung einer im gemeinsamen Eigentum der früheren Ehegatten stehenden Immobilie. Die Käufer überwiesen den nach Ablösung von Krediten verbliebenen Kaufpreis i.H.v. rund 200.000 EUR vertragsgemäß auf ein Konto des Ehemannes, der davon die Nebenkosten des Verkaufs trug und der Ehefrau 5.000 € für ihre erfolgreich geführten Verhandlungen mit den Käufern überwies. Der Restbetrag diente in der Folge teilweise unter anderem zur Tilgung gemeinsamer Schulden und der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Die Ehefrau verlangt nach Trennung die Auskehr des restlichen anteiligen Kaufpreises i.H.v. rund 95.000 EUR.
Kein Treuhandverhältnis am Kaufpreis
Das OLG Karlsruhe geht davon aus, der Anspruch der Ehefrau auf Teilung des Erlöses aus § 753 BGB sei durch die Zahlung des Kaufpreises auf das Konto des Ehemannes erloschen. Dieser Zahlung habe die Ehefrau durch die Unterzeichnung des Kaufvertrages zugestimmt. Eine Abrede unter den Ehegatten, aufgrund derer der Ehemann über den Kaufpreisanteil nur treuhänderisch habe verfügen dürfen, sei nicht zustande gekommen. Für die Annahme eines solchen Verhältnisses seien aufgrund der damit einhergehenden Weisungsgebundenheit und Rechenschaftspflicht des verwaltenden Ehegatten hohe Anforderungen zu stellen.
Vereinbarung der Ehegatten über die Verwendung der Kaufpreismittel
Da das Girokonto des Ehemannes stets für Alltagsgeschäfte der Ehegatten genutzt worden sei, müsse vielmehr davon auszugegangen werden, dass der Kaufpreis nach Zahlung auf das Konto des Antragsgegners insgesamt für gemeinsame Ausgaben der Ehegatten zur Verfügung habe stehen sollen. Die Zahlung der 5.000 EUR aufgrund der erfolgreichen Verhandlung der Ehefrau lege nahe, dass der Restbetrag vom Ehemann zur Finanzierung der ehelichen Ausgaben verwandt werden und nicht etwa jedem Ehegatten die Hälfte zustehen sollte. Dies unterscheide den Fall von der vom BGH (Beschl. v. 10. 8. 2005 – XII ZR 97/02) abweichend entschiedenen Konstellation, dass ein Ehegatte dem anderen erhebliche Geldbeträge nur deshalb auf dessen Konto überweist, weil eine Überweisung auf ein eigenes Konto aus technischen Gründen nicht möglich war.
Fazit
Abschließend lässt sich sagen, dass der Beschluss des OLG Karlsruhe die Bedeutung klarer und eindeutiger Vereinbarungen zwischen Ehegatten in finanziellen Angelegenheiten unterstreicht. Ehepaare und der beurkundende Notar sollten darauf achten, die tatsächlichen Absprachen sorgfältig zu dokumentieren, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und den strengen Anforderungen der Rechtsprechung an der Begründung eines Treuhandverhältnis am Kaufpreis gerecht zu werden. Insbesondere sollte im Kaufvertrag festgehalten werden, wenn der Kaufpreis an einen der Ehegatten nur als Zahlstelle erfolgt und der andere seinen Anspruch auf hälftige Auskehrung behalten soll.
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